KAPITEL IX
INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 49
1. Die Agentur hat folgende Organe:
- – einen Verwaltungsrat,
- – einen Geschäftsführenden Ausschuß,
- – Ständige Gruppen für
- – Notstandsfragen
- – den Ölmarkt
- – langfristige Zusammenarbeit
- – die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098210
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