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ARTIKEL 48 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 48

1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098209

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