ARTIKEL 48
1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern wird die in diesem Kapitel bezeichneten Angelegenheiten prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber Bericht erstatten.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete gemeinsame Maßnahmen in bezug auf diese Angelegenheiten unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098209
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