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ARTIKEL 49 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

KAPITEL IX

INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 49

1. Die Agentur hat folgende Organe:

  1. einen Verwaltungsrat,
  2. einen Geschäftsführenden Ausschuß,
  3. Ständige Gruppen für
  1. Notstandsfragen
  2. den Ölmarkt
  3. langfristige Zusammenarbeit
  4. die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.

2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.

3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098210

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