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ARTIKEL 50 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

VERWALTUNGSRAT

ARTIKEL 50

1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat.

2. Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuß und die Ständigen Gruppen Anwendung.

3. Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022326

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