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ARTIKEL 41 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

KAPITEL VII

LANGFRISTIGE ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIEBEREICH

ARTIKEL 41

1. Die Teilnehmerstaaten sind entschlossen, bei der Deckung ihres gesamten Energiebedarfs ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren längerfristig zu verringern.

2. Zu diesem Zweck werden die Teilnehmerstaaten nationale Programme aufstellen und die Annahme gemeinsamer Programme fördern, wobei sie gegebenenfalls bei gleichzeitiger Abstimmung der nationalen Zielsetzungen auch Mittel und Anstrengungen auf den in Artikel 42 aufgeführten Gebieten gemeinsam einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022317

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