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ARTIKEL 40 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 40

Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß jährlich einen allgemeinen Bericht vor über die Wirkungsweise des Rahmens für die Konsultationen mit den Ölgesellschaften.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022316

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