KAPITEL V
INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT
ARTIKEL 25
1. Die Teilnehmerstaaten errichten ein Informationssystem, das aus zwei Teilen besteht,
- – einem allgemeinen Teil, der sich mit der Lage des internationalen Ölmarkts und den Tätigkeiten der Ölgesellschaften befaßt;
- – einem besonderen Teil, der dazu bestimmt ist, die wirksame Durchführung der in den Kapiteln I bis IV beschriebenen Maßnahmen sicherzustellen.
2. Das System wird als Dauereinrichtung sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notständen unterhalten, wobei die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet wird.
3. Das Sekretariat ist für die Handhabung des Informationssystems verantwortlich und stellt den Teilnehmerstaaten die gesammelten Informationen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022301
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