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§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Waagenhersteller

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006372

Dokumentnummer

NOR12069838

alte Dokumentnummer

N51974142520

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