Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden von Hand und
- b) eine waagentechnische Prüfarbeit, wobei an einer Waage eine Justierarbeit nach Angabe durchzuführen ist.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß diese in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Schautafeln, Modelle usw. herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit, Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006372
Dokumentnummer
NOR12069839
alte Dokumentnummer
N51974142530
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