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Artikel 1 Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

Artikel 1

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China wird gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr, die in jedem der beiden Staaten in Geltung sind, sowie auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführt.

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