vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden einander die Meistbegünstigung auf dem Gebiet der Zölle und sonstigen Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge), die anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, sowie auch hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben gewähren.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung:

  1. a) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien bestimmten Staaten oder bestimmten regionalen Organisationen in der Absicht eingeräumt wurden oder eingeräumt werden, eine Zone des freien oder präferenziellen Handels zu errichten,
  2. b) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs eingeräumt wurden oder eingeräumt werden,
  3. c) auf Begünstigungen, die von einer der Vertragsparteien dritten Staaten in Anwendung von multilateralen Verträgen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt, eingeräumt wurden oder eingeräumt werden.

(3) Sollten sich aus der Anwendung des Abs. 2 Nachteile für den Handelsverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden bemühen, diese Schwierigkeiten durch eine nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften möglichst wohlwollende Behandlung zu beseitigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte