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Artikel 3 Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

Artikel 3

Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften bestrebt sein, Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, soweit solche erforderlich sind, eine wohlwollende Behandlung zu gewähren.

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