Artikel 20
a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt.
b) Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert worden ist und wenn derjenige Teil des Grundkapitals, der nach Artikel 4 der Satzung den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder den Staatsangehörigen dieser Regierungen zugeteilt wird, 80 v. H. des Kapitals der Gesellschaft ausmacht.
c) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055528
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