Artikel 4
a) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem am 25. März 1957 zu Rom unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) unberührt.
b) Für Verträge über besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial, das aus Ländern geliefert wird, die nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sind, oder das für solche bestimmt ist, gelten die in Artikel 75 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055512
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