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Artikel 4 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 4

a) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem am 25. März 1957 zu Rom unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) unberührt.

b) Für Verträge über besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial, das aus Ländern geliefert wird, die nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sind, oder das für solche bestimmt ist, gelten die in Artikel 75 des genannten Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055512

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