Artikel 3
Die Vertragsregierungen werden die in ihrer Zuständigkeit liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Gesellschaft die Vornahme aller ihrem Zweck entsprechenden Handlungen, besonders im Zusammenhang mit aufgearbeitetem Kernbrennstoff und wiedergewonnenem Material, zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006243
Dokumentnummer
NOR40055511
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