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Artikel 20 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 20

a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt.

b) Das Übereinkommen tritt in Kraft, wenn es von der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert worden ist und wenn derjenige Teil des Grundkapitals, der nach Artikel 4 der Satzung den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, oder den Staatsangehörigen dieser Regierungen zugeteilt wird, 80 v. H. des Kapitals der Gesellschaft ausmacht.

c) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055528

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