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Artikel 19 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 19

a) Die Regierung eines Mitglieds- oder assoziierten Staates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie wird.

b) Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Sondergruppe. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.

Schlagworte

Mitgliedsstatus

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055527

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