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Artikel 1 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1956

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten Staates auf dem Gebiete des Handels und der Schiffahrt zwischen den beiden Staaten.

Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006231

Dokumentnummer

NOR40006517

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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