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Artikel 4 Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 4

Artikel 4. Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen. Es wird keinerlei Aufteilung der für die österreichischen Waren in der angeschlossenen Liste II vorgesehenen Kontingente auf die verschiedenen Zollämter vorgenommen worden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068090

alte Dokumentnummer

N5193435840L

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