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Artikel 7 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 7

Artikel 7. Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.

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