Artikel 4
Artikel 4. Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich müssen von einer Bescheinigung der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie begleitet sein (Anlage 4), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von einer Bescheinigung der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Anlage 5), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Zum Nachweis der Verzollung der Waren werden diese Bescheinigungen von den Zollbehörden des Einfuhrstaates vidiert werden.
Im Falle indirekter Ausfuhr können diese Bescheinigungen durch die im Artikel 8 vorgesehenen konsularischen Bescheinigungen, die den ursprünglichen Bescheinigungen zu entsprechen haben, ersetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)