Artikel 3
Artikel 3. Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen.
Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.
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