vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 12

Artikel 12. Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.

Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)