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Artikel 2 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 2

Artikel 2.Die Aktiengesellschaften und andere Handels-, Industrie- und Finanzgesellschaften, einschließlich der Schiffahrts- und Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile haben und die nach den Gesetzten dieses Teiles dort rechtmäßig errichtet worden sind, werden gleichfalls ermächtigt sein, auf dem Gebiete des anderen Teiles alle ihre Rechte zu verteidigen und insbesondere vor Gericht zu erscheinen, wenn sie sich den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen unterwerfen, die auf dem Gebiete dieses anderen Teiles in Geltung stehen.

(2) Die Zulassung der oben erwähnten Gesellschaften, die auf dem Gebiete des einen Hohen Vertragschließenden Teiles rechtmäßig errichtet werden und nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken wollen und die zu diesem Zwecke eine besondere Bewilligung benötigen, wird durch die auf dem Gebiete des betreffenden Staates in Kraft stehenden Gesetzte und Verordnungen geregelt.

(3) Diese Gesellschaften werden, wenn sie einmal gemäß den auf dem Gebiete des betreffenden Staates in Kraft stehenden Gesetzten und Verordnungen zugelassen worden sind, keinen anderen oder höheren Abgaben und Steuern und im allgemeinen keinen anderen oder höheren fiskalischen Leistungen unterworfen sein, als den Gesellschaften irgendeines dritten Staates auferlegt werden, und in jeder Hinsicht die meistbegünstigte Behandlung genießen.

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