Artikel 3
Artikel 3.Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem anderen hinsichtlich der Ausfuhr, der Einfuhr, der Einlagerung und der Durchfuhr von Waren, der Bezahlung der Zölle oder Abgaben und der Erfüllung der Zollformalitäten die günstigste Behandlung zuteil werden zu lassen, die er irgendeinem dritten Staate zuerkennt oder in Zukunft zuerkennen sollte.
(2) Die Natur- und Gewerbeerzeugnisse aus den Niederlanden, aus Niederländisch-Indien, aus Surinam und Curaçao werden in Österreich und die Natur- und Gewerbeerzeugnisse aus Österreich werden in den Niederlanden, in Niederländisch-Indien, in Surinam und Curaçao die günstigsten Tarifsätze genießen, die jeder der Hohen Vertragschließenden Teile einem dritten Staate hinsichtlich irgendwelcher Zölle und Abgaben sowie irgendwelcher Koeffizienten, Zuschläge und Erhöhungen, denen diese Zölle und Abgaben unterliegen oder unterliegen sollten, gewährt oder gewähren wird.
(3) Falls Ein- oder Ausfuhrverbote, die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile erlassen wurden oder in Zukunft erlassen werden sollten, den Handelsverkehr zwischen den genannten Teilen behindern sollten, erklärt sich jeder Teil bereit, auf Verlangen des anderen Teiles in Verhandlungen behufs Abschlusses eines Übereinkommens, betreffend die Gewährung von Erleichterungen für die Ein- oder Ausfuhr einzutreten.
(4) Die Bestimmungen des dritten Absatzes bezieht sich nicht auf die Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr, die aus folgenden Gründen erlassen sind oder erlassen werden:
- a) unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;
- b) aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit;
- c) bei den gegenwärtig in Kraft stehenden oder in Zukunft etwa einzuführenden Staatsmonopolen;
- d) zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden sollten;
- e) aus Gründen der Gesundheitspolizei und zum Schutze der Tiere und Nutzpflanzen gegen Seuchen, Insekten und Schädlinge uns insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und nach Maßgabe der anerkannten internationalen Grundsätze.
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