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Artikel 1 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 1

Artikel 1.Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht mindestens ebenso günstig behandelt werden wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Sie werden hinsichtlich des Antritts und der Ausübung von Handel, Gewerbe und Schiffahrt den Inländern gleichgestellt. Sie werden wie die Inländer gleicherweise Anspruch auf Schutz ihrer Person und ihres Eigentums und das Recht haben, aller Art bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen. Die Angehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile werden zu den Gerichten des anderen Teiles sowohl als Kläger wie als Beklagte freien Zutritt haben. Sie werden die Möglichkeit haben, ebenso wie die Inländer ihre Anwälte, Advokaten und Vertreter zu wählen und sie zum Schutz ihrer Rechte bei den genannten Gerichten zu verwenden.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise den Gesetzten, Verordnungen und besonderen Regelungen Abbruch tun, die in Angelegenheiten des Handels, des Gewerbes, der Polizei, der allgemeinen Sicherheit und der Ausübung gewisser Gewerbe und Berufe in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft stehen und auf alle Ausländer allgemein anwendbar sind.

(3) Den Angehörigen jedes der beiden Teile steht es frei, ihre Angelegenheiten auf dem Gebiete des anderen Teiles, sei es persönlich, sei es durch einen Vermittler eigener Wahl zu regeln, ohne diesbezüglich anderen Beschränkungen unterworfen zu sein, als jenen, die in den in dem betreffenden Lande in Kraft stehenden Gesetzte und Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sie haben für die Ausübung ihres Handels, ihres Gewerbes und ihrer Schiffahrt auf dem Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren zu zahlen, als von den Inländern eingehoben werden.

(5) Die Angehörigen jedes Teiles, die nach der Gesetzgebung des anderen Teiles Ausländer sind und die ihre Staatsangehörigkeit ordnungsgemäß bekanntgegeben haben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles von jeder zwangsweisen persönlichen Dienstleistung, sowie von jeder an Stelle der zwangsweisen persönlichen Dienstleistung auferlegten Geld- oder Naturalkontribution befreit sein. Sie werden in Friedens- und in Kriegszeiten nur zu jenen militärischen Leistungen und Requisitionen herangezogen werden, die den Inländern auferlegt werden, und zwar nur in demselben Ausmaß und nach denselben Grundsätzen wie diese. Sie werden Anspruch auf die Entscheidungen haben, die durch die geltenden Gesetzte zugunsten der Inländer festgesetzt sind.

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