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Artikel 4 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 4

Artikel 4. Wenn ein Vertragsstaat zur Nutzbarmachung von Wasserkräften Arbeiten auszuführen wünscht, aus denen sich für irgendeinen anderen Vertragsstaat eine schwere Schädigung ergeben könnte, so werden die beteiligten Staaten zwecks Abschlusses von Vereinbarungen verhandeln, welche die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003641

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