Artikel 3
Artikel 3. Wenn ein Vertragsstaat zur Nutzbarmachung von Wasserkräften Arbeiten auszuführen wünscht, die teils auf seinem eigenen Gebiet, teils auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen sind oder die eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates mit sich bringen, so werden die beteiligten Staaten zwecks Abschlusses von Vereinbarungen verhandeln, welche die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen sollen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003640
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)