vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 3

Artikel 3. Wenn ein Vertragsstaat zur Nutzbarmachung von Wasserkräften Arbeiten auszuführen wünscht, die teils auf seinem eigenen Gebiet, teils auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen sind oder die eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates mit sich bringen, so werden die beteiligten Staaten zwecks Abschlusses von Vereinbarungen verhandeln, welche die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen sollen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)