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Artikel 2 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 2

Artikel 2. Falls die zweckmäßige Ausnutzung der Wasserkräfte internationale Erhebungen erfordert, werden die beteiligten Vertragsstaaten hierzu die Hand bieten. Auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten wird dabei gemeinsam vorgegangen werden, um die der Gesamtheit ihrer Interessen günstigste Lösung zu suchen und unter Berücksichtigung der bestehenden, begonnenen oder geplanten Bauten wenn möglich ein Programm für die Nutzbarmachung aufzustellen.

Jeder Vertragsstaat, der ein so aufgestelltes Programm abzuändern wünscht, kann gegebenenfalls neue Erhebungen unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen veranlassen.

Ein Staat ist nur dann gehalten, ein solches Programm auszuführen, wenn er die Verpflichtung dazu ausdrücklich übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003639

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