Artikel 1
Artikel 1. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003638
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