Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
§ 0
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
Kurztitel
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1927
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
20.04.1927
Unterzeichnungsdatum
09.12.1923
Index
59/06 Energie
Langtitel
(Übersetzung).
Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, und Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. Nr. 55/1927
Änderung
BGBl. Nr. 163/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 162/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 247/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 5/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 84/1936 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belize 55/1927 *Brunei 55/1927 *Dänemark 55/1927 *Gambia 55/1927 *Ghana 55/1927 *Griechenland 163/1929 *Guyana 55/1927 *Irak 84/1936 *Kenia 55/1927 *Malawi 55/1927 *Malaysia 55/1927 *Neuseeland 55/1927 *Nigeria 55/1927 *Panama II 247/1934 *Polen 5/1935 *Sambia 55/1927 *Sierra Leone 55/1927 *Simbabwe 55/1927 *Tansania 55/1927 *Thailand 55/1927 *Uganda 55/1927 *Ungarn 162/1933 *Vereinigtes Königreich 55/1927
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Ratifikationstext
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne seines Artikels 18 zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
- a) dem Britischen Reich, Dänemark, Neuseeland und Siam infolge Ratifikation durch diese Staaten;
- b) den britischen Kolonien, Protektoraten und Mandaten (Britisch-Guyana; Britisch-Honduras; Brunei; den föderierten malaiischen Staaten: Perak, Selangor, Negri-Sembilan, Pahang; Gambien, Goldküste, Hongkong, Kenya, den nichtföderierten malaiischen Staaten: Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu; Nigeria; Nordrhodesien; Nyassaland; Palästina, Sierra Leone; Straits Settlements; dem Territorium von Tanganyika und Uganda); Neufundland und Südrhodesien durch Beitritt dieser Staaten.
Frankreich
Unter dem im Artikel 21 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Präambel/Promulgationsklausel
Österreich, Belgien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, durch eine internationale Verständigung die Ausnutzung der Wasserkräfte zu erleichtern und ihren Nutzertrag zu erhöhen,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
willens, ein allgemeines Übereinkommen zu diesem Zweck abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Anmerkung
Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR11006255
alte Dokumentnummer
N5192710336W
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