Artikel 5
Artikel 5. Die technischen Lösungen, die gemäß den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Vereinbarungen angenommen werden, sollen im Rahmen der Gesetzgebung eines jeden Staates und ohne Rücksicht auf politische Grenzen ausschließlich den Erwägungen Rechnung tragen, die in gleichartigen Fällen der Nutzbarmachung von Wasserkräften, bei denen nur ein einziger Staat beteiligt ist, berechtigterweise geltend gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003642
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