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Artikel 5 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 5

Artikel 5. Die technischen Lösungen, die gemäß den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Vereinbarungen angenommen werden, sollen im Rahmen der Gesetzgebung eines jeden Staates und ohne Rücksicht auf politische Grenzen ausschließlich den Erwägungen Rechnung tragen, die in gleichartigen Fällen der Nutzbarmachung von Wasserkräften, bei denen nur ein einziger Staat beteiligt ist, berechtigterweise geltend gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003642

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