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Artikel 9 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 9

Artikel 9. Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle möglichen Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, um die Zahl der Ein- und Ausfuhrverbote so rasch als möglich tunlichst zu verhindern. Falls Bewilligungen als Ausnahmen von solchen Verboten erteilt werden, werden die Bedingungen, unter denen Bewilligungen erhalten werden können, öffentlich bekanntgemacht und derart klar angegeben werden, daß die Interessenten sich darüber unterrichten können; das System der Bewilligungen wird möglichst einfach sein und möglichst selten verändert werden; Ansuchen um Bewilligungen werden so rasch als möglich behandelt werden.

Die Bedingungen, unter denen Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnissen des einen der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen erteilt werden, werden nicht ungünstiger sein als jene, unter denen Bewilligungen im Falle eines anderen fremden Landes erteilt werden.

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