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Artikel 4 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 4

Artikel 4. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile können in den Gebieten des anderen unter Beobachtung der dort geltenden Gesetzte ihr Gewerbe persönlich oder durch Vertreter ihrer Wahl ausüben.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten des anderen freien Zutritt zu den Gerichten haben, um ihre Rechte zu vertreten und sich zu verteidigen, ohne anderen Bedingungen, Beschränkungen oder Abgaben als jenen unterworfen zu sein, die den einheimischen Staatsangehörigen auferlegt werden, und sollen wie diese, das Recht haben, in allen Rechtsfällen ihre Advokaten, Anwälte oder Vertreter aus der Zahl der gemäß der Landesgesetzte zur Ausübung dieser Berufe zugelassenen Personen zu verwenden.

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