Artikel 3
Artikel 3. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden im Gebiete des anderen Teiles volle Freiheit haben, jegliche Art beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerben und zu besitzen, deren Erwerb und Besitz durch Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen Landes nach den Gesetzten dieses anderen Teiles zugelassen ist oder zugelassen werden sollte. Sie können hierüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise verfügen und solches Eigentum durch Erbschaft erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, die hinsichtlich der Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten sollten. Sie werden in keinem der oberwähnten Fälle anderen oder höheren Abgaben, Auflagen oder Lasten irgendwelcher Art unterworfen werden, als jenen, die für die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses anderen Teiles gelten oder gelten werden.
Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile werden auch das Recht haben, unter Befolgung der Gesetzte des anderen Teiles den Verkaufserlös ihres Eigentums und ihrer Güter im allgemeinen frei auszuführen, ohne als Ausländer anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein, als jenen, zu deren Entrichtung die Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles unter gleichen Umständen verpflichtet wären.
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