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Artikel 2 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 2

Artikel 2. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß in allen Fragen betreffend Handel, Schiffahrt und Industrie, alle Vorrechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die einer der vertragschließenden Teile des Schiffen und Untertanen oder Staatsangehörigen eines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen sollte, gleichzeitig und bedingungslos, ohne besonderes Verlangen und ohne Gegenleistung, auf die Schiffe und Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Teiles ausgedehnt werden, da es ihre Absicht ist, daß Handel, Schiffahrt und Industrie jedes der beiden vertragschließenden Teile in jeder Hinsicht der meistbegünstigten Behandlung teilhaftig werden.

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