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Artikel 1 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 1

Artikel 1. Zwischen den Gebieten der vertragschließenden Teile wird gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen.

Die Untertanen und Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Orten und Häfen in den Gebieten des anderen Teiles zu kommen, in welchen Untertanen oder Staatsangehörige dieses Teiles zugelassen sind oder zugelassen werden sollten, und werden die gleichen Rechte, Vorrechte, Freiheiten, Begünstigungen, Befreiungen und Ausnahmen in bezug auf Handel und Schiffahrt genießen, die die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles genießen oder genießen sollten.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehenden Bestimmungen in keiner Weise die Gesetzte, Verordnungen und besonderen Vorschriften, betreffend Handel, Industrie und Polizei, berühren, die in den Gebieten jedes der beiden Teile in Geltung stehen und auf alle Fremden allgemein Anwendung finden.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen Teiles bezüglich ihrer Person oder ihres Eigentums oder bezüglich ihres Handels oder Gewerbes welcher Art immer keinerlei anderen oder höheren allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen unterliegen, als jenen, die den Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles oder den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes auferlegt werden oder auferlegt werden sollten.

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