vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1998

Artikel 3

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte