Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten
§ 6.
Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40277277
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