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§ 6 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten

§ 6.

Das der Behörde in § 21 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 35 Abs. 1 und 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277277

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