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§ 7 2. WaffV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Verzicht auf Schusswaffen

§ 7.

(1) Übergibt der Eigentümer einer Schusswaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt oder registriert wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.

(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Anzeige gemäß § 28 Abs. 8 oder § 34 Abs. 8 WaffG.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40277278

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