§ 6 2. WaffV

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.1998

Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6.

Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR12066895

alte Dokumentnummer

N4199812478O

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