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Anlage2 Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Erklärungen

Anlage2

Zu Art. 10 Abs. 1:

„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Art. 10 Abs. 1 werden die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen, daß folgender Grundsatz bekräftigt wird:

Daten über Personen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von Art. 8 Abs. 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu Straftaten zu führen sind, für die Europol nach Art. 2 zuständig ist.“

Zu Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8:

1. „Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande in der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten Verarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.“

2. „Der Rat erklärt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 15 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des Datenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner Tätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame Kontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den Verwaltungsrat vom Rat geprüft.“

Zu Art. 40 Abs. 2:

„Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeit in einem solchen Fall systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:

Zu Art. 42:

„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der Staaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.“

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