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Artikel 5 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird Buchstabe c der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt:

Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR12066510

alte Dokumentnummer

N4199763371J

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