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Artikel 6 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 6

Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR12066511

alte Dokumentnummer

N4199763372J

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