Artikel 6
Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006048
Dokumentnummer
NOR12066511
alte Dokumentnummer
N4199763372J
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