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Artikel 3 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 3

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR12066508

alte Dokumentnummer

N4199763369J

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