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Artikel 2 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 2

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten der „Policia Judiciaria“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „A Direccao-Geral da Policia Judiciaria“.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR12066507

alte Dokumentnummer

N4199763368J

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