Artikel 2
(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990: Die Beamten der „Policia Judiciaria“, sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990: „A Direccao-Geral da Policia Judiciaria“.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006048
Dokumentnummer
NOR12066507
alte Dokumentnummer
N4199763368J
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