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Artikel 6 Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1995

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben. Die vorübergehende Aussetzung des Abkommens läßt die Verpflichtung zur Übernahme eigener Staatsangehöriger unberührt.

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