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Artikel 5 Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1995

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, insbesondere über

  1. a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
  2. b) die bei der Übergabe und Übernahme einzuhaltende Vorgangsweise sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen;
  3. c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
  4. d) die Modalitäten des Kostenersatzes nach Artikel 4 Abs. 6.

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