Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, insbesondere über
- a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
- b) die bei der Übergabe und Übernahme einzuhaltende Vorgangsweise sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen;
- c) die Grenzübergänge für die Übernahme;
- d) die Modalitäten des Kostenersatzes nach Artikel 4 Abs. 6.
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