Artikel 2
Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsstaaten nicht berührt, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.
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